Steuer-News
April 2026
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Bahncard vom Arbeitgeber: Steuerfrei oder geldwerter Vorteil?
Arbeitgeber zahlen für Dienstreisen ihrer Arbeitnehmer häufig die steuerfreien Pauschalen, wenn diese mit dem eigenen PKW reisen. Nutzt ein Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel, so ist eine steuerfreie Erstattung als Pauschale nicht möglich, sondern es werden die entstandenen Kosten, z. B. für die Bahnfahrkarte, steuerfrei erstattet.
Fährt ein Arbeitnehmer häufiger mit der Bahn, so kann der Arbeitgeber auch eine Bahncard zur betrieblichen Nutzung zur Verfügung stellen oder dem Arbeitnehmer die Kosten des Erwerbs erstatten.
Dabei ist zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber die Nutzung der Bahncard ausschließlich für betriebliche Dienstreisen gestattet, was in der Praxis kaum realistisch sein dürfte. Dann aber kann die Bahncard garantiert steuerfrei zur Verfügung gestellt werden.
Die andere Variante ist, dass der Arbeitnehmer die Bahncard sowohl für betriebliche als auch für private Fahrten nutzen darf. In diesem Fall kommt es darauf an, ob das private oder das betriebliche Interesse überwiegt.
Liegt die Ersparnis durch den Erwerb der reduzierten Tickets für betriebliche Fahrten höher als der Preis für die Bahncard, so ist immer ein überwiegendes betriebliches Interesse gegeben.
Erwirbt also der Arbeitgeber eine Bahncard 50 der 2. Klasse zum Jahrespreis von 244 € und überlässt diese dem Arbeitnehmer, der jährlich im Durchschnitt einmal monatlich zum Flexpreis mit der Bahn von Berlin nach Hamburg zur betrieblichen Zweigstelle fährt, so hätte der Fahrpreis pro Hin- und Rückfahrt ohne Bahncard 213,20 € betragen, mit Bahncard 106,60 €, sodass pro Fahrt 106,60 € gespart wurden, jährlich also 1.279,20 €. Abzüglich der Kosten der Bahncard beträgt die Netto-Ersparnis somit 1.035,20 €. Damit hat der Arbeitgeber an der Anschaffung und Überlassung der Bahncard ein eigenbetriebliches Interesse, da er ansonsten den Fahrpreis ohne Bahncard an den Arbeitnehmer erstattet hätte.
Es ist dann unerheblich, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer die Bahncard auch für private Fahrten nutzt.
Wichtig ist nach Auffassung der Finanzverwaltung, dass der Arbeitgeber, wenn er von dieser Vereinfachungsregel Gebrauch machen möchte, zu Beginn des Überlassungszeitraums eine Prognose zum eigenbetrieblichen Interesse abgibt. Sofern dieses vorhanden ist, wie z. B. im bereits genannten Beispiel, dann aber aus unvorhergesehenen Gründen anstatt 12 Fahrten lediglich zwei Fahrten stattfinden und somit die Ersparnis geringer als die Anschaffungskosten der Bahncard sind, bleibt es trotzdem bei einer steuerfreien Überlassung der Bahncard an den Arbeitnehmer. Es findet rückwirkend keine Korrektur zur Versteuerung eines geldwerten Vorteils statt.
Möchte der Arbeitgeber von der Prognose zur Amortisation als Vereinfachungsregel keinen Gebrauch machen, so können auch die nachgewiesenen steuerfreien Anteile der Fahrten am Jahresende vom steuerpflichtigen Lohn des Arbeitnehmers in Abzug gebracht werden.
Fährt ein Arbeitnehmer häufiger mit der Bahn, so kann der Arbeitgeber auch eine Bahncard zur betrieblichen Nutzung zur Verfügung stellen oder dem Arbeitnehmer die Kosten des Erwerbs erstatten.
Dabei ist zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber die Nutzung der Bahncard ausschließlich für betriebliche Dienstreisen gestattet, was in der Praxis kaum realistisch sein dürfte. Dann aber kann die Bahncard garantiert steuerfrei zur Verfügung gestellt werden.
Die andere Variante ist, dass der Arbeitnehmer die Bahncard sowohl für betriebliche als auch für private Fahrten nutzen darf. In diesem Fall kommt es darauf an, ob das private oder das betriebliche Interesse überwiegt.
Liegt die Ersparnis durch den Erwerb der reduzierten Tickets für betriebliche Fahrten höher als der Preis für die Bahncard, so ist immer ein überwiegendes betriebliches Interesse gegeben.
Erwirbt also der Arbeitgeber eine Bahncard 50 der 2. Klasse zum Jahrespreis von 244 € und überlässt diese dem Arbeitnehmer, der jährlich im Durchschnitt einmal monatlich zum Flexpreis mit der Bahn von Berlin nach Hamburg zur betrieblichen Zweigstelle fährt, so hätte der Fahrpreis pro Hin- und Rückfahrt ohne Bahncard 213,20 € betragen, mit Bahncard 106,60 €, sodass pro Fahrt 106,60 € gespart wurden, jährlich also 1.279,20 €. Abzüglich der Kosten der Bahncard beträgt die Netto-Ersparnis somit 1.035,20 €. Damit hat der Arbeitgeber an der Anschaffung und Überlassung der Bahncard ein eigenbetriebliches Interesse, da er ansonsten den Fahrpreis ohne Bahncard an den Arbeitnehmer erstattet hätte.
Es ist dann unerheblich, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer die Bahncard auch für private Fahrten nutzt.
Wichtig ist nach Auffassung der Finanzverwaltung, dass der Arbeitgeber, wenn er von dieser Vereinfachungsregel Gebrauch machen möchte, zu Beginn des Überlassungszeitraums eine Prognose zum eigenbetrieblichen Interesse abgibt. Sofern dieses vorhanden ist, wie z. B. im bereits genannten Beispiel, dann aber aus unvorhergesehenen Gründen anstatt 12 Fahrten lediglich zwei Fahrten stattfinden und somit die Ersparnis geringer als die Anschaffungskosten der Bahncard sind, bleibt es trotzdem bei einer steuerfreien Überlassung der Bahncard an den Arbeitnehmer. Es findet rückwirkend keine Korrektur zur Versteuerung eines geldwerten Vorteils statt.
Möchte der Arbeitgeber von der Prognose zur Amortisation als Vereinfachungsregel keinen Gebrauch machen, so können auch die nachgewiesenen steuerfreien Anteile der Fahrten am Jahresende vom steuerpflichtigen Lohn des Arbeitnehmers in Abzug gebracht werden.