Steuer-News
Oktober 2026

BMF: Neuregelung der Rückstellungen bei Arbeitsverhältnissen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) regelt mit Schreiben vom 4.9.2026 aufgrund mehrerer Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zu Altersteilzeit und -freizeit sowie Vorruhestandsmodellen umfassend neu, wann Arbeitgeber für Arbeitsfreistellungen und sonstige Zusatzleistungen aus Arbeitsverhältnissen Rückstellungen in der Steuerbilanz bilden müssen bzw. dürfen.

Das BMF übernimmt damit die Rechtsprechung zur Rückstellungsbildung für arbeitsvertragliche Zusatzleistungen. Entscheidend ist künftig verstärkt, ob Arbeitnehmer eine spätere Leistung durch ihre bisherige Tätigkeit bereits wirtschaftlich „erdient“ haben. Ist das der Fall und ist die spätere Inanspruchnahme hinreichend wahrscheinlich, kann bzw. muss bereits vor Eintritt sämtlicher zivilrechtlicher Anspruchsvoraussetzungen eine Rückstellung aufgebaut werden.

Gerade bei langjährig Beschäftigten und rentennahen Freistellungsmodellen kann dies zu früheren und höheren Rückstellungen und damit zu einer Vorverlagerung des steuerlichen Aufwands führen. Eine Rückstellung kann deshalb bereits erforderlich sein, obwohl Voraussetzungen wie Mindestalter oder Mindestbeschäftigungsdauer noch nicht vollständig erfüllt sind. Besonders betroffen sind Altersfreizeit, Vorruhestands- und Freistellungsmodelle sowie zusätzliche Urlaubsansprüche. Die Grundsätze gelten in allen noch offenen Fällen.

Die älteren BMF-Schreiben vom 16.10.1984 zu Vorruhestandsleistungen und vom 11.11.1999 zu Vergütungen während der Arbeitsfreistellung und Jahreszusatzleistungen hat das BMF mit dem jetzt aktuellen Schreiben aufgehoben.

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