Juli 2015
Arbeitsessen/Belohnungsessen
Die Abgrenzung zwischen einem Arbeitsessen und einem Belohnungsessen ist fließend, Anhaltspunkte können sein:
Arbeitsessen: (steuer- und sozialversicherungsfrei)
Anlässlich eines besonderen Arbeitseinsatzes oder einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung
Wert höchstens 60,- Euro (brutto) je Mitarbeiter
Belohnungsessen: (steuer- und sozialversicherungspflichtig)
Bewirtung des Mitarbeiters steht im Vordergrund
Die Freigrenze für Sachzuwendungen von 44,- Euro kann genutzt werden (entfällt jedoch, wenn z.B. Benzingutscheine ausgegeben werden)
Keine Bewirtung liegt vor, wenn anlässlich einer Besprechung nur Annehmlichkeiten gereicht werden (Getränke, Imbiss)
Beispiel: Einmal im Monat wird eine Besprechung abgehalten und anschließend zu Abend gegessen. Die Aufwendungen pro Mitarbeiter betragen 45,80 Euro (brutto).
Lösung: Es handelt sich um ein Belohnungsessen, da es regelmäßig stattfindet. Die Zuwendung ist grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig. Von der Zuwendung sind jedoch nur 96% anzusetzen = 43,97 Euro. Da die 44,- Euro Grenze nicht überschritten ist, kann die Zuwendung steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Voraussetzung ist allerdings, dass die Freigrenze von 44,- Euro nicht für andere Zwecke bereits genutzt wurde (z.B. Benzingutscheine, Internetnutzung im Büro).
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